Im kanonischen Recht (can. 536) ist der Pfarreirat ausdrücklich vorgesehen. Er wird dort Pastoralrat genannt und hat als reines Beratungsorgan die Förderung der pastoralen Arbeit in der Pfarrei zur Aufgabe. Zu ihm sollen alle hauptamtlich in der Seelsorge Tätigen, sowie andere Gläubige der Pfarrei gehören. Im Jahr 2006 wurde von unserem Bischof ein eigenes Rahmenstatut für die Pfarreiräte erlassen, in welchem seine Aufgaben folgendermassen umschrieben werden: Durch seine Beratungen und Tätigkeiten trägt der Pfarreirat dazu bei, vor Ort den Glauben der Kirche zu verbreiten und zu festigen, auf die Bedürfnisse und Anliegen der Pfarreimitglieder zu hören und zu antworten, sowie ein Klima christlicher Hoffnung und Freude zu schaffen. Empfehlungen und Vorschläge des Pfarreirates werden durch die Zustimmung des Pfarrers verbindlich.»
Das kirchliche Leben im Kanton Zürich findet zur Hauptsache in den insgesamt 96 Pfarreien statt. In den meisten Pfarreien wirkt ein Pfarreirat. In diesem Gremium sind Delegierte der Seelsorge, der verschiedenen Vereine sowie der Mitarbeiter des Pfarramtes, der Katechetinnen und der Freiwilligen vertreten. Sie beraten die Seelsorgenden in Angelegenheiten die das Gemeindeleben betreffen.
Durch die Vertretung der unterschiedlichen Gruppierungen und Vereine im Pfarreirat versuchen wir in unserer Pfarrei der Stimme möglichst vieler Pfarreiangehöriger Gehör zu verschaffen.
Ebenso hat der Pfarreirat die Aufgabe, die einzelnen Gruppen der Pfarrei miteinander zu vernetzen und für einen guten Informationsaustausch zu sorgen.
Pfarreirat:
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